Die Vordereifel |
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Geschichtliches und Wanderungen von Joseph Pesch - 1901 |
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III. Condominien |
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Unter einem Condominium ist im allgemeinen ein Gebiet zu verstehen, in welchem die landesherrlichen Hoheitsrechte mehrerer Personen in Gemeinschaft rechtsgültig zustehen, welches also zu gleicher Zeit mehrere Landesherren nebeneinander hat. Die Stellung der Landesherren ist meistens die der vollständigen Gemeinschaft, indem die ganze Landeshoheit dem Konsortium aller Landesherren (gleichsam als einer juristischen Person) zusteht, die Regierung und Gesetzgebung im Namen aller Herren gehandhabt wird, die Beamten von allen Teilhabern gemeinschaftlich eingesetzt und allen verantwortlich sind und die Untertanen nur der Gemeinherrschaft verpflichtet sind. Die Einkünfte werden gemeinschaftlich erhoben und der Überschuß kann an die einzelnen Teilhaber verteilt werden. Dabei kann die Ausübung der Hoheit zwischen den einzelnen Berechtigten abwechseln oder gebietsweise verteilt sein. Dann muß aber die Landeshoheit im Namen aller Beteiligten verwaltet werden. Ein bedeutendes Condominium, das als eignes Hochgericht oder Amt verwaltet wurde, besaß unsre Gegend in der Herrschaft Tomburg. Ihre Einteilung ist folgende: |
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Weltliche Einteilung (Rheinbach) |
Gemarkung ha |
Pfarrei |
Dekanat |
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a) Gericht FLAMERSHEIM. |
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b) Gericht HILBERATH. |
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c) Herrsch. OBERDREES: |
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e) Gericht OLLHEIM |
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f) Wildhöhe in der SÜRST
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h) WALDDISTRIKTE: |
bei |
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An der Herrschaft Tomburg
gehörte dem Herzog von Jülich als Rechtsnachfolger der
Herren vom Sombresse 1/3, dem Freiherrn Quandt von Landkorn zu
Flamersheim 2/3 als Lehen von Köln. Dieses Geschlecht starb
1766 aus und durch eine Erbtochter ging das Lehen an den Freiherrn
von Dallwigk = Lichtenfels über (1776) und fiel kurz vor der
französischen Okkupation an dessen Schwiegersohn Feiherrn von
Vincke. Der Jülich'sche Anteil hieß Amt Tomburg. Die
Appellation von den Gerichten der Herrschaft ging an das
Hauptgericht Euskirchen. |
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