Die Vordereifel



Geschichtliches und Wanderungen von Joseph Pesch - 1901





Die Walderben unter französicher Herrschaft



Unter französischer Herrschaft nahmen die Walderben das Eigentum des Flamersheimer Waldes in Anspruch. Im Jahre 1809 erhob die französische Regierung die Bindikationsklage (Bindikation=Zurückforderung des Eigentums) die jedoch unter den nachfolgenden Ereignissen des Jahres 1813 nicht zum Austrage gelangte. Später stellte der hannoversche General Freiherr von Vincke, als Besitzer der Burg Flamersheim und Teilhaber der vormaligen Herrschaft Tomberg, namens seiner Tochter Chalotte von Vincke, Gemahlin des Grafen von der Schulenburg-Wolfsburg, kgl. hannoverscher Geheimer Rat, zu Ostenwalde wohnhaft, eine ähnliche Klage an, wonach dieser als Erbin ihrer Mutter, geborene Freiin von Dalwigk zu Haus Oeft, 2/3 des Flamersheimer Waldes zugehören sollten. Mittels Erkenntnisses des kgl. Appellations-Gerichtshofes vom 18. August 1840 wurde jedoch diese Klage zurückgewiesen und leitet der nachfolgende Besitzer der Burg Flamersheim, Herr Franz Georg Weckhecker zu Münstermaifeld, als Inhaber mehrerer Waldgerechtigkeiten, im Einverständnisse mit der Mehrzahl der Waldberechtigten die Teilungsklage ein. Zum Behuf der Teilungsprozedur wurde ein Verzeichnis angefertigt vom Anwalt des Teilungsklägers, dem Advokat=Anwalt Thiel zu Köln am 22. Juli 1844. Das Verzeichnis, das nicht allzu häufig mehr anzutreffen sein wird, führt die Berechtigten des "Flamersheimer Erbwaldes" aus 10 Divisionen an.

Zur 1. Division gehören:

Dorf Flamersheim mit 131 Gerechtsamen;
Dorf Niederkastenholz (7 Gerechtsame, 9 Totenhaue)
Dorf Schweinheim (21 Gerechtsame, 2 Totenhaue)
2. Division:
Kirchheim (140 Gerechtsame, 3 Totenhaue)
3. Division Palmersheim:
Palmersheim (76 Gerechtsame)
4. Division Odendorf:
Dorf Odendorf (19 Gerechtsame, 19 Totenhaue)
Dorf Miel (6 Gerechtsame, 9 Totenhaue)
Dorf Essig (3 Gerechtsame, 6 Totenhaue)
Dorf Ludendorf (10 Gerechtsame, 6 Totenhaue)
Dorf Ollheim (6Gerechtsame, 3 Totenhaue)
Dorf Esch (9 Gerechtsame, 5 Totenhaue)
5. Division Kuchenheim:
Kuchenheim (44 Gerechtsame, 1 Totenhau)
Weidesheim( 14 Gerechtsame, 9 Totenhaue)
Kleinbüllesheim (6 Gerechtsame, 6 Totenhaue)
Roitzheim (12 Gerechtsame, 3 Totenhaue)
6. Division Euskirchen:
Euskirchen (20 Gerechtsame, 7 Totenhaue)
Kessenich (2 Gerechtsame)
Veynau (1 Gerechtsam)
Lommersurn (1 Gerechtsam)
Großbüllesheim (3 Gerechtsame, 4 Totenhaue)
Wichterich (2 Gerechtsame)
Billig (1 Gerechtsam, 1 Totenhau)
Euenheim (1 Gerechtsam)
7. Division Stotzheim:
Dorf Stotzheim (18 Gerechtsame, 19 Totenhaue)
Dorf Kirspenich (2 Gerechtsame, 9 Totenhaue)
Dorf Arloff (7 Gerechtsame, 20 Totenhaue)
Dorf KaIkar (1 Gerechtsam, 6 Totenhaue)
Dorf Wachendorf (3 Gerechtsame)
Dorf Antweiler (4 Gerechtsame, 1 Totenhau)
Dorf Iversheim (2 Gerechtsame)
Dorf Weingarten (2 Gerechtsame 2 Totenhaue)
Dorf Rheder (3 Gerechtsame, 7 Totenhaue)
8. Division Oberdrees:
Dorf Oberdrees (33 Gerechtsame, 4 Totenhaue)
Dorf Niederdrees (13 Gerechtsame, 12 Totenhaue)
Stadt Rheinbach (3 Gerechtsame)
Dorf Ramershoven (2 Gerechtsame)
Dorf Peppenhofen ( 3 Gerechtsame )
Dorf Flerzheim (2 Gerechtsame)
9. Division Sürst:
Dorf Queckenberg (13 Gerechtsame, 4 Totenhaue)
Dorf Loch (7 Gerechtsame)
Dorf Sürst (8 Gerechtsame, 1 Totenhau)
Dorf Eichen (3 Gerechtsame)
Dorf Nußbaum (1 Gerechtsam)
Dorf Neukirchen (8 Gerechtsame)
Dorf Irlenbusch (3 Gerechtsame)
Dorf Berscheid (3 Gerechtsame)
Dorf Todenfeld (1 Gerechtsam)
Dorf Merzbach ( 2 Gerechtsame)
Dorf Kraforst (3 Gerechtsame)
Dorf SchIebach (2 Gerechtsame)
10. Division Wald:
Dorf Scheuren (13 Gerechtsame, 1 Totenhau)
Dorf Houverath (2 Gerechtsame, 13 Totenhaue)
Dorf Wald (1 Gerechtsam, 12 Totenhaue)
Dorf Scheuerheck (4 Gerechtsame, 2 Totenhaue)
Dorf Maulbach (10 Gerechtsame)
Dorf Limbach (5 Totenhaue)
Dorf Freischem (1 Gerechtsam, 3 Totenhaue)

Von der Intention des Klägers nahm die Kreisbehörde Anlaß im Verein mit den Kreisständen, am 30 Dezember 1844 Allerhöchsten Ortes den Antrag zu stellen: "Den Flamersheimer Wald mit den Markenwaldungen des Herzogtums Berg gleichzustellen, gleich wie bei diesen zur Teilung den landherrlichen Gonsens vorzubehalten, und im Interesse der Forst und Landeskultur, sowie der öffentlichen Wohlfahrt die Teilung zu inhibieren."

Diesem Antrage ward auch gemäß Allerhöchster Kabinetsorder vom 7, August 1846 willfahrt.

Inzwischen kam bald hernach das verhängnisvolle Jahr 1848. Man bestürmte die kgl. Regierung, den Gonsens (Zustimmung) zur Teilung zu erteilen. Die kgl. Regierung entschied nun, ganz im Widerspruch mit ihrer früheren Verfügung, daß die Teilung zulässig sei. Infolgedessen und nach durchgeführter Teilungsklage kam der Wald im Jahre 1852 in Parzellen zur öffentlichen Versteigerung. Diese brachte einschließlich des dazu gehörigen Schornbusches von etwa 3.000 Morgen, welcher von dem Herzoge von Arenberg für 220.000 Taler angekauft wurde, zusammen den Kaufpreis von 746.024 Talern auf, den man unter die Berechtigten verteilte, sodaß jeder derselben ca. 1000 Taler zu seinem Anteil erhielt. Der damalige Oberförster, später Oberforstmeister Weyer in Düsseldorf, hatte den Wald im Jahre 1844 zum Werte von 800.000 Talern abgeschätzt, welche Taxe also beinahe erreicht worden ist.



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