Die Vordereifel |
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Geschichtliches und Wanderungen von Joseph Pesch - 1901 |
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Die Walderben unter französicher Herrschaft |
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Unter französischer
Herrschaft nahmen die Walderben das Eigentum des Flamersheimer
Waldes in Anspruch. Im Jahre 1809 erhob die französische
Regierung die Bindikationsklage (Bindikation=Zurückforderung
des Eigentums) die jedoch unter den nachfolgenden Ereignissen des
Jahres 1813 nicht zum Austrage gelangte. Später stellte der
hannoversche General Freiherr von Vincke, als Besitzer der Burg
Flamersheim und Teilhaber der vormaligen Herrschaft Tomberg,
namens seiner Tochter Chalotte von Vincke, Gemahlin des Grafen von
der Schulenburg-Wolfsburg, kgl. hannoverscher Geheimer Rat, zu
Ostenwalde wohnhaft, eine ähnliche Klage an, wonach dieser
als Erbin ihrer Mutter, geborene Freiin von Dalwigk zu Haus Oeft,
2/3 des Flamersheimer Waldes zugehören sollten. Mittels
Erkenntnisses des kgl. Appellations-Gerichtshofes vom 18. August
1840 wurde jedoch diese Klage zurückgewiesen und leitet der
nachfolgende Besitzer der Burg Flamersheim, Herr Franz Georg
Weckhecker zu Münstermaifeld, als Inhaber mehrerer
Waldgerechtigkeiten, im Einverständnisse mit der Mehrzahl der
Waldberechtigten die Teilungsklage ein. Zum Behuf der
Teilungsprozedur wurde ein Verzeichnis angefertigt vom Anwalt des
Teilungsklägers, dem Advokat=Anwalt Thiel zu Köln am 22.
Juli 1844. Das Verzeichnis, das nicht allzu häufig mehr
anzutreffen sein wird, führt die Berechtigten des
"Flamersheimer Erbwaldes" aus 10 Divisionen an. |
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Dorf Flamersheim mit 131
Gerechtsamen; |
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Von der Intention des Klägers nahm die Kreisbehörde Anlaß im Verein mit den Kreisständen, am 30 Dezember 1844 Allerhöchsten Ortes den Antrag zu stellen: "Den Flamersheimer Wald mit den Markenwaldungen des Herzogtums Berg gleichzustellen, gleich wie bei diesen zur Teilung den landherrlichen Gonsens vorzubehalten, und im Interesse der Forst und Landeskultur, sowie der öffentlichen Wohlfahrt die Teilung zu inhibieren." Diesem Antrage ward auch gemäß Allerhöchster Kabinetsorder vom 7, August 1846 willfahrt. Inzwischen kam bald hernach das verhängnisvolle Jahr 1848. Man bestürmte die kgl. Regierung, den Gonsens (Zustimmung) zur Teilung zu erteilen. Die kgl. Regierung entschied nun, ganz im Widerspruch mit ihrer früheren Verfügung, daß die Teilung zulässig sei. Infolgedessen und nach durchgeführter Teilungsklage kam der Wald im Jahre 1852 in Parzellen zur öffentlichen Versteigerung. Diese brachte einschließlich des dazu gehörigen Schornbusches von etwa 3.000 Morgen, welcher von dem Herzoge von Arenberg für 220.000 Taler angekauft wurde, zusammen den Kaufpreis von 746.024 Talern auf, den man unter die Berechtigten verteilte, sodaß jeder derselben ca. 1000 Taler zu seinem Anteil erhielt. Der damalige Oberförster, später Oberforstmeister Weyer in Düsseldorf, hatte den Wald im Jahre 1844 zum Werte von 800.000 Talern abgeschätzt, welche Taxe also beinahe erreicht worden ist. |
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